Ein Webshop verkauft seit Jahren problemlos. Produktbeschreibungen sind vorhanden, Preise werden korrekt angezeigt, Versandkosten stehen im Checkout und auch das Widerrufsrecht ist längst dokumentiert. Eigentlich scheint rechtlich alles erledigt zu sein.
Seit dem 27. September 2026 gelten in Österreich jedoch zusätzliche Informationspflichten für B2C-Webshops. Und ab 1. Oktober 2026 kommt auch die Pflicht rund um den Widerrufsbutton dazu. Grundlage sind Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie durch die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und deren Umsetzung im österreichischen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.
Das klingt zunächst nach einem weiteren rechtlichen Hinweis, den man irgendwo im Footer unterbringen kann. Ganz so einfach ist es diesmal nicht. Einige der neuen Informationen müssen deutlich hervorgehoben, direkt beim Produkt, im Checkout und teilweise nochmals in der Bestätigungsmail angezeigt werden.
Für Webshop-Betreiber bedeutet das: Nicht nur Rechtstexte kontrollieren, sondern den gesamten Informationsweg vom Produkt bis zur Bestellbestätigung prüfen.
Was bereits bisher gegolten hat und was jetzt neu dazukommt
Webshops mussten Verbraucher schon bisher vor Vertragsabschluss über zentrale Punkte informieren. Dazu gehören unter anderem das Unternehmen, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung, der Gesamtpreis, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das gesetzliche Rücktrittsrecht. Auch auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung musste bereits hingewiesen werden.
Neu ist also nicht, dass B2C-Webshops plötzlich überhaupt über Gewährleistung informieren müssen. Neu ist vor allem, wie konkret und sichtbar diese Information erfolgen muss.
Seit dem 27. September reicht ein allgemeiner Satz in den Geschäftsbedingungen nicht mehr aus. Für Waren muss nun eine europaweit harmonisierte Mitteilung verwendet werden, die auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen zentrale Inhalte hinweist. Die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren muss dabei ausdrücklich genannt werden. Die Mitteilung soll hervorgehoben dargestellt werden und muss zusätzlich in der nachvertraglichen Information, also etwa in der Bestätigungsmail, enthalten sein.
Dazu kommen weitere Informationspflichten. Betroffen sein können freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern, umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, digitale Leistungen, Softwareupdates sowie Angaben zur Reparierbarkeit von Produkten. Der Webshop soll Kunden damit nicht nur zeigen, was ein Produkt kostet und wann es geliefert wird, sondern auch, wie lange bestimmte Rechte oder Unterstützungsleistungen gelten und wie gut sich das Produkt langfristig verwenden oder reparieren lässt.
Die Richtung ist klar: Verbraucher sollen vor dem Kauf besser einschätzen können, was sie langfristig von einem Produkt erwarten dürfen.
Für Webshop-Betreiber entsteht daraus allerdings eine zusätzliche redaktionelle und technische Aufgabe. Denn die Informationen müssen nicht nur vorhanden sein. Sie müssen an der richtigen Stelle, in der richtigen Form und bei mehrsprachigen Shops auch in den passenden Sprachen erscheinen.
Das neue Gewährleistungslabel gehört nicht ins Versteck
Die gesetzliche Gewährleistung wird häufig mit einer freiwilligen Herstellergarantie verwechselt. Genau deshalb soll das neue Gewährleistungslabel für mehr Klarheit sorgen.
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und betrifft die Verantwortung des Verkäufers für Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren oder deren Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt war. Eine Garantie ist dagegen grundsätzlich eine zusätzliche freiwillige Leistung, etwa des Herstellers.
Das neue Gewährleistungslabel informiert Verbraucher in vereinheitlichter Form über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Im Webshop muss die farbige Variante der harmonisierten EU-Mitteilung verwendet werden. Das Dokument darf nicht beliebig umgestaltet oder an das eigene Corporate Design angepasst werden. Bei einem ausschließlich deutschsprachigen Shop reicht die deutsche Fassung. Wird der Shop in mehreren Sprachen angeboten, müssen die entsprechenden Sprachfassungen verfügbar sein.
Die Information kann grundsätzlich als allgemeiner Hinweis auf der Website eingebunden werden, beispielsweise gut auffindbar im Fußbereich des Webshops. „Gut auffindbar“ bedeutet allerdings nicht, dass das Label hinter mehreren Unterseiten, einem kaum erkennbaren Link und einer langen Textwand versteckt werden sollte.
Zusätzlich muss die Information in der Bestätigungsmail nach dem Kauf enthalten sein. Das ist ein wichtiger Punkt, weil viele automatisierte E-Mail-Vorlagen vor Jahren erstellt und danach kaum noch geprüft wurden. Wer nur die Produktseiten und den Footer aktualisiert, hat die Umsetzung deshalb noch nicht abgeschlossen.
Damit wird aus einem scheinbar einfachen grafischen Element schnell ein Thema für mehrere Bereiche: Website, Checkout, E-Mail-System, Mehrsprachigkeit und möglicherweise auch Schnittstellen zum Warenwirtschaftssystem.
Die Haltbarkeitsgarantie braucht ein eigenes Produktlabel
Komplizierter wird es bei freiwilligen Haltbarkeitsgarantien des Herstellers. Dafür gibt es ein eigenes EU-weit einheitliches Garantielabel, das sogenannte „Garan-Label“.
Dieses Label ist nicht pauschal für jede Garantie notwendig. Es betrifft eine freiwillige und kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die für das gesamte Produkt gilt und länger als zwei Jahre dauert. Eine Garantie nur auf einen einzelnen Bestandteil reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig geht es um kostenpflichtige Garantieverlängerungen.
Wichtig für Händler: Das Garantielabel muss verwendet werden, wenn der Hersteller die entsprechenden Informationen aktiv zur Verfügung stellt. Der Verkäufer ist laut WKO nicht verpflichtet, für jedes Produkt selbst auf sämtlichen Herstellerseiten nach möglichen Garantien zu recherchieren. Werden die Informationen bereitgestellt, müssen sie jedoch korrekt im Webshop verarbeitet werden.
Anders als das allgemeine Gewährleistungslabel ist das Garantielabel produktbezogen. Es gehört daher direkt zur jeweiligen Produktdetailseite. Dort muss es klar sichtbar und in der farbigen Variante eingebunden werden.
Damit ist die Sache noch nicht erledigt. Das Garantielabel muss auch unmittelbar vor Abschluss der Bestellung nochmals im Checkout erscheinen. Kunden müssen erkennen können, für welches Produkt im Warenkorb die Haltbarkeitsgarantie gilt. Zusätzlich ist das Label in die Bestätigungsmail aufzunehmen.
Wer viele Produkte, unterschiedliche Hersteller und mehrere Sprachversionen betreibt, erkennt schnell die eigentliche Herausforderung. Es geht nicht nur darum, eine Grafik hochzuladen. Produktdaten müssen korrekt gepflegt, Garantiedauer und Herstellerinformationen richtig zugeordnet und die Ausgabe an mehreren Stellen automatisiert werden.
Fehlen dafür saubere Produktdaten, wird die rechtliche Anpassung zum Datenprojekt.
Neue Informationen zu Softwareupdates, digitalen Leistungen und Reparaturen
Die neuen Pflichten betreffen nicht nur klassische physische Waren. Auch digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen rücken stärker in den Mittelpunkt.
Bei digitalen Leistungen muss auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hingewiesen werden. Bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen kann außerdem der Mindestzeitraum anzugeben sein, in dem der Hersteller oder Anbieter Softwareupdates bereitstellt. Diese Verpflichtung greift, wenn der Hersteller oder Anbieter die entsprechende Information an den Händler weitergegeben hat.
Das betrifft beispielsweise Produkte, deren wichtige Funktionen von Software abhängig sind. Für Kunden wird dadurch besser erkennbar, wie lange mit Aktualisierungen gerechnet werden kann. Für Händler bedeutet es, dass Produktinformationen nicht mehr nur aus Maßen, Farben und technischen Leistungswerten bestehen. Auch der vorgesehene Updatezeitraum kann zu einem relevanten Produktmerkmal werden.
Hinzu kommen Informationen zur Reparierbarkeit. Ist für eine Produktgruppe auf EU-Ebene ein harmonisierter Reparierbarkeitswert festgelegt, muss dieser gegebenenfalls angegeben werden. Existiert kein solcher Wert, können stattdessen Informationen zu Ersatzteilen, geschätzten Kosten, Bestellmöglichkeiten, Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie möglichen Reparatureinschränkungen relevant werden, sofern der Hersteller diese Angaben bereitstellt.
Auch verfügbare umweltfreundliche Lieferoptionen gehören zu den neuen Informationspflichten. Ein Webshop muss solche Versandarten nicht eigens einführen. Wenn sie aber angeboten werden, sollen Verbraucher darüber informiert werden. Als Beispiele nennt die WKO unter anderem Lieferungen mit Lastenfahrrädern oder Elektrofahrzeugen sowie gebündelte Versandmöglichkeiten.
Diese Angaben werden nicht für jeden Webshop und jedes Produkt gleichermaßen relevant sein. Genau deshalb braucht es eine Bestandsaufnahme. Welche Waren werden verkauft? Gibt es digitale Leistungen oder Produkte mit Softwareanteil? Welche Informationen stellen Hersteller bereit? Werden mehrjährige Haltbarkeitsgarantien angeboten? Und welche Versandoptionen stehen tatsächlich zur Verfügung?
Ein allgemeines Plugin, das überall dieselbe Information einblendet, wird diese Fragen nicht automatisch beantworten.
Der Widerrufsbutton kommt in Österreich ab 1. Oktober 2026 dazu
Parallel zu den neuen Informationspflichten wird in Österreich der Widerrufsbutton relevant. Ab 1. Oktober 2026 müssen Webshops für betroffene Online-Verträge eine entsprechende Rücktrittsfunktion bereitstellen und Verbraucher auch über ihr Bestehen und ihre Platzierung informieren.
Der Widerrufsbutton ist dabei kein Ersatz für das bisherige Muster-Widerrufsformular oder bestehende Informationen zum Rücktrittsrecht. Er ergänzt diese Möglichkeiten um einen direkten digitalen Weg.
Das Thema hatten viele Webshop-Betreiber bereits seit Längerem auf dem Radar. Neu ist nun der konkrete österreichische Zeitplan: Die allgemeinen zusätzlichen Informationspflichten gelten für Verträge nach dem 26. September 2026, die Regelungen zum Widerrufsbutton für Verträge nach dem 30. September 2026.
Damit treffen innerhalb weniger Tage mehrere Anpassungen zusammen. Wer nur den Widerrufsbutton umsetzt, übersieht möglicherweise die neuen Label, Informationen zu digitalen Leistungen oder Ergänzungen in der Bestätigungsmail. Wer nur Rechtstexte austauscht, hat möglicherweise die notwendigen Produkt- und Checkout-Anpassungen noch nicht erledigt.
Genau deshalb sollte die Umsetzung nicht als einzelne grafische Änderung betrachtet werden.
Betroffen sind mehrere Stationen der Customer Journey:
- allgemeine Hinweise im Webshop
- Produktdetailseiten
- Warenkorb und Checkout
- Bestätigungsmails
- Produktdaten und Mehrsprachigkeit
- Widerrufs- und Serviceprozesse
Die eigentliche Arbeit liegt darin, diese Bereiche konsistent miteinander zu verbinden.
Ein Label im Footer allein wird nicht jedes Problem lösen
Bei neuen Informationspflichten beginnt häufig dieselbe Suche: Wo können wir einen allgemeinen Hinweis unterbringen, damit das Thema erledigt ist?
Für das Gewährleistungslabel kann ein gut sichtbarer allgemeiner Bereich im Webshop tatsächlich sinnvoll sein. Das produktbezogene Garantielabel muss aber direkt beim jeweiligen Produkt, nochmals im finalen Bestellschritt und anschließend in der Bestätigungsmail erscheinen. Angaben zu Softwareupdates, Reparierbarkeit oder Ersatzteilen gehören ebenfalls in einen Produktkontext, in dem Kunden sie vor der Entscheidung tatsächlich wahrnehmen können.
Die Umsetzung sollte deshalb vom Inhalt ausgehen, nicht vom verfügbaren Platz im Footer.
Das gilt besonders für Shops mit vielen Produkten oder automatisierten Datenimporten. Wenn Informationen aus einem Warenwirtschaftssystem, einer Herstellerdatenbank oder einem PIM-System übernommen werden, muss geklärt werden, an welcher Stelle die neuen Daten gepflegt und wie sie im Webshop ausgegeben werden.
Wer diese Aufgabe vollständig manuell löst, erzeugt schnell einen hohen laufenden Pflegeaufwand. Wer sie automatisiert, ohne vorher die Datenqualität zu klären, zeigt möglicherweise falsche Garantiedauern oder unvollständige Angaben an.
Beides ist keine besonders gute Lösung.
Eine Agentur kann die technische Umsetzung planen und Labels an den notwendigen Stellen in den Webshop integrieren. Der Händler muss jedoch die fachlichen Produktinformationen bereitstellen oder klären, aus welchem System sie zuverlässig übernommen werden können.
Auch hier gilt die bekannte Arbeitsteilung: Die Agentur kann informieren, prüfen und umsetzen. Sie kann aber nicht erraten, welche Garantiezusage ein Hersteller für ein bestimmtes Produkt gemacht hat.
Was Webshop-Betreiber jetzt konkret prüfen sollten
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme der betroffenen Produkte, Prozesse und Ausgabestellen. Dabei sollte nicht nur die sichtbare Website betrachtet werden.
Prüfen Sie, ob das neue Gewährleistungslabel gut sichtbar eingebunden und in den nachvertraglichen Informationen enthalten ist. Bei Herstellergarantien muss geklärt werden, welche Garantien tatsächlich die Voraussetzungen für das neue Garantielabel erfüllen und ob die Hersteller die erforderlichen Angaben bereitgestellt haben.
Bei digitalen Leistungen oder Waren mit digitalen Elementen sollte geprüft werden, ob Informationen zum Gewährleistungsrecht und zum Zeitraum für Softwareupdates vorliegen. Für betroffene Produktbereiche können außerdem Angaben zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen und zu Wartungsanleitungen notwendig sein.
Ebenso sollten mehrsprachige Shops kontrollieren, ob die vorgeschriebenen Hinweise in allen angebotenen Sprachen vorhanden sind. Die harmonisierten Dokumente dürfen nicht beliebig verändert werden, weshalb das Erscheinungsbild nicht einfach an die eigene Gestaltung angepasst werden kann.
Zusätzlich ist der Widerrufsprozess einschließlich des ab 1. Oktober geltenden Widerrufsbuttons zu prüfen. Dabei geht es nicht nur um den sichtbaren Einstieg, sondern auch um Formular, Bestätigung und interne Verarbeitung.
Je nach Shopsystem können Updates, Erweiterungen oder individuelle Anpassungen erforderlich sein. Selbst wenn ein Plugin eine passende Funktion anbietet, sollte kontrolliert werden, ob Ausgabe, Platzierung, Sprache und E-Mail-Vorlagen tatsächlich den Anforderungen und dem konkreten Shop entsprechen.
Ein installiertes Modul ist noch keine geprüfte Umsetzung.
Quellen und weiterführende Informationen:
Wirtschaftskammer Österreich: Informationspflichten für Webshops ab 2026
Wirtschaftskammer Österreich: Neue Informationspflichten für Garantien und Gewährleistung im Handel
Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu den harmonisierten Gewährleistungs- und Garantielabels
Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
Fazit: Der Webshop muss nicht nur verkaufen, sondern immer mehr erklären
Die neuen Informationspflichten zeigen eine klare Entwicklung. Verbraucher sollen Produkte nicht nur anhand von Preis, Design und Lieferzeit vergleichen können. Sie sollen auch besser verstehen, welche gesetzlichen Rechte bestehen, welche freiwilligen Garantien angeboten werden, wie lange Softwareupdates bereitgestellt werden und welche Reparaturmöglichkeiten existieren.
Für Webshop-Betreiber bedeutet das zusätzliche Arbeit. Die Informationen müssen beschafft, strukturiert, technisch ausgegeben und laufend aktuell gehalten werden. Gewährleistungslabel, Garantielabel, Checkout, Bestätigungsmails und Widerrufsbutton greifen dabei ineinander.
Das klingt nach vielen kleinen Ergänzungen. Zusammen betrifft es jedoch einen erheblichen Teil des Kaufprozesses.
Wer jetzt nur eine Grafik in den Footer stellt, wird dem Thema wahrscheinlich nicht gerecht. Sinnvoller ist eine strukturierte Prüfung des gesamten Shops: Welche Pflichten gelten für das eigene Sortiment? Welche Daten sind bereits vorhanden? Wo müssen Inhalte ergänzt und welche technischen Prozesse angepasst werden?
Die gute Nachricht ist: Viele Anforderungen lassen sich sauber und dauerhaft in bestehende Webshops integrieren. Je früher Produktdaten, E-Mail-Vorlagen und Checkout-Prozesse geprüft werden, desto geringer ist der Aufwand unter Zeitdruck.
Und vielleicht ist das die wichtigste Information von allen: Neue Informationspflichten verschwinden nicht dadurch, dass Kunden sie bisher noch nicht vermisst haben.
Ist Ihr Webshop bereits auf die neuen Informationspflichten vorbereitet?
IXSOL unterstützt Unternehmen bei der technischen Prüfung und Anpassung bestehender Webshops. Wir helfen bei der Einbindung der vorgeschriebenen Labels, der Anpassung von Produktseiten, Checkout und Bestätigungsmails sowie bei der technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons.
Sprechen Sie mit uns über eine strukturierte Bestandsaufnahme Ihres Webshops.
