Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF Download)

Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen, inklusive IT- Services der IXSOL - innovative solutions gmbh (im Folgenden nur „IXSOL“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Davon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern, gelten nur dann, wenn sie von IXSOL ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß bestätigt worden sind. IXSOL ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist. IXSOL erklärt, ausschließlich aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle. Die aktuelle und rechtsverbindliche Version der AGB wird unter https://www.ixsol.at/agb veröffentlicht.

Zustandekommen des Vertrages
Alle Angebote von IXSOL sind unverbindlich und freibleibend. Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen über Leistungen von IXSOL stellen kein Angebot dar und enthalten keine im Sinne des §922 Abs 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen. Der Vertrag mit IXSOL kommt nur durch schriftliche Annahme oder Erfüllung zustande. Die Annahme eines Angebotes von IXSOL kann per Telefax, online oder per E-Mail erfolgen. Bei Annahme durch Erfüllung gilt für den Beginn des Fristenlaufes bei vereinbarter Mindestvertragsdauer oder für den Zeitraum des Kündigungsverzichts u.ä. als Beginn des Fristenlaufs der erste Tag der Leistungserbringung.

1. Nebengebühren; Anzahlung
Eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages, insbesondere Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben hat der Auftraggeber alleine zu tragen. Für etwaige Genehmigungen oder Bewilligungen privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Natur, die zum Betrieb bzw. der Nutzung der Leistungen von IXSOL notwendig sind, ist der Auftraggeber alleine verantwortlich, der auch alle Kosten dafür alleine zu tragen hat.
IXSOL ist berechtigt, eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen und den Zahlungseingang dieser auch zur Bedingung der Vertragserfüllung zu machen.

2. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist, und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen.
Später auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. Bei Erweiterungen vom Leistungsumfang von Produkten oder Produktgruppen durch IXSOL wird der Auftraggeber nicht unbedingt verständigt. Eine Leistungserweiterung von Produkten oder Produktgruppen ohne Auftrag begründet keinen Anspruch auf Anpassung bestehender Verträge. Allenfalls kann gegen ein Aufgeld der Leistungsumfang für den Auftraggeber erweitert werden. Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist IXSOL verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann IXSOL vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von IXSOL angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber entsprechend der allgemein gültigen Verrechnungssätze von IXSOL zu ersetzen.


Vom Auftraggeber beigestellte Software muss von IXSOL gestestet und zum Einsatz in seinem Rechenzentrum freigegeben werden. Hat IXSOL begründete Bedenken gegen die Software, hat IXSOL das Recht, Verbesserung zu verlangen. Wird diese vom Auftraggeber nicht durchgeführt, so hat IXSOL das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und den Ersatz der bereits geleisteten Aufwendungen zu fordern. IXSOL installiert die letztverfügbare Version einer Software inkl. aller notwendiger Servicepacks, Hotfixes und Securityupdates. Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung für den Auftraggeber anders vereinbart, werden keine Software Updates jedlicher Art durchgeführt, die nach dem Installationszeitpunkt released werden. IXSOL installiert Software seiner Wahl, die den Ansprüchen des Auftraggebers entsprechen. Die Kosten für Softwarewechsel, die nachträglich in Auftrag gegeben werden, trägt der Auftraggeber. Diese Kosten trägt der Auftraggeber auch dann, wenn die ursprünglich gewählte Software nur in einzelnen Punkten den Ansprüchen des Auftraggebers nicht mehr gerecht wird oder wenn es sich um einen Versionswechsel des Softwareprodukts handelt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Software aller Art und Hardware aller Art auf den im Service Level Agreement vereinbarten Geräten ohne der schriftlichen Einwilligung von IXSOL zu installieren. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass IXSOL im Namen des Auftraggebers Angebote für Hard- und Software, Internetprovidern und sonstigen Drittanbietern einholt. IXSOL ist jedoch nicht berechtigt, Aufträge im Namen des Auftraggebers ohne seine schriftliche Einwilligung zu erteilen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Rechnung des Auftraggebers. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch IXSOL erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen von IXSOL innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz – falls dies der Erfüllungsort ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber hat IXSOL auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist von IXSOL um den Zeitraum des Verzuges.


Nicht vertraglich abgedeckte Leistungen, falls nicht explizit geregelt, sind:

(1) Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten,
(2) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen,
(3) die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritter verursachten Fehlern,
(4) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertrags-gegenständlichen wechselseitig programm-abhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind,
(5) individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen,
(6) Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen von IXSOL,
(7) Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.

Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt IXSOL. IXSOL ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen. IXSOL regelt die Verfügbarkeit der Dienste im SLA, welcher unter https://www.IXSOL.at/unternehmen/rechtliches/service-level-agreement/ öffentlich ersichtlich ist.
Unabhängig vom SLA können Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen, sowie der Wartung der Serverfarm dienen, zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Leistungserbringung führen, welche nicht auf den im SLA definierten Verfügbarkeitslevel angerechnet werden. Diese Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit sind auf maximal 20 Stunden im Monat zu beschränken, und zwar ausschließlich in der Zeit von 18 bis 24 Uhr. Für diese Zeit der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Entgeltes.

3. IT-Services

3.1. Allgemeines

Unter IT-Services werden grundsätzlich folgende Leistungen
– im jeweils vereinbarten Umfang – verstanden:
- Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen aller Art
- Der Betrieb von Computer- Netzwerken aller Art
- Recovery-Service (Dienstleistungen als Ausfallrechenzentrum)
- Betreuung von EDV - Systemen beim Auftraggeber
- Jegliche andere Leistung soweit nicht anders vereinbart

Darüber hinausgehende Leistungen, wie z.B. Kauf/Miete von Hardware und/oder Standardsoftware, Entwicklung von Software, etc. sind gesondert zu vereinbaren.
 

3.2. Betriebszeiten für IT – Services:
Als Servicezeiten für den Dialogbetrieb gilt MO – FR 9.00 bis 17.00 Uh (ausgenommen Feiertage), sofern nicht für einzelne Projekte andere Servicezeiten vereinbart werden. Längere Servicezeiten können fallweise vereinbart werden.

4. Antwortzeiten und Systemverfügbarkeit
IXSOL ist bemüht, die Qualität der vereinbarten Leistung möglichst hoch zu halten. Verbindliche Zusagen betreffend Antwortzeiten oder Systemverfügbarkeit können jedoch Auswirkung auf die einzusetzenden Ressourcen sowie die nötigen technischen und personellen Vorkehrungen haben und bedürfen daher besonderer Vereinbarung. Durch außerhalb des Verantwortungsbereiches von IXSOL liegende Umstände verursachte Verlängerungen der Antwortzeiten
oder Systemausfälle sind in keinem Fall von IXSOL zu vertreten. IXSOL verpflichtet sich, seine EDV-Systeme gegebenenfalls auch außerhalb seiner Bürozeiten nach schriftlicher Vereinbarung spätestens 2 Werktage vor Arbeitsbeginn für den Auftragnehmer zugänglich zu machen.

5.Leistungsbereitstellung und Abnahme
IXSOL stellt Leistungen, die der Auftraggeber online freischalten kann, unter individuellen Links (zb. neuewebseite.ixsol.at) zum Abnahmetest dem Auftraggeber zur Verfügung. Durch Freischaltung kann der Echtbetrieb beginnen. Solche Leistungen gelten als bereitgestellt/geliefert wenn IXSOL dem Auftraggeber einen Link per E-Mail zusendet und/oder die Bereitstellung unter kunden.IXSOL.at vermerkt - der Auftraggeber findet in beiden Fällen die notwendigen Informationen wie Produkte und Leistungen freizuschalten sind.
Leistungen bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber spätestens binnen vier Wochen ab Leistungserbringung / Lieferung / Bereitstellung. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung als abgenommen. Leistungen, die sich im Echtbetrieb befinden gelten jedenfalls als abgenommen. Eindeutige Merkmale für Echtbetrieb sind: Die Leistung ist unter einer öffentlichen Domain erreichbar. (z.B.: die Website des Auftraggeber ist bereits unter www.autraggeber.at erreichbar – und nicht nur auf neuewebseite.ixsol.at ) Sollte der Auftraggeber die Abnahme aus welchem Grund auch immer verweigern, kann IXSOL die Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen einstellen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung und/oder der Leistungsbeschreibung als Anhang zur Bestellung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich IXSOL zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

6. Prüfungsrecht für den Auftraggeber
IXSOL ist verpflichtet, den Auftraggeber über alle den Vertrag oder die vereinbarten Leistungen wesentlich berührenden Ereignisse zu informieren. Dem Auftraggeber steht ein Prüfungsrecht bezüglich aller die vertragskonforme Nutzung der Daten betreffenden Umstände zu. Die Sicherheitsbestimmungen von IXSOL sind dabei vom Auftraggeber einzuhalten.

7. Entgelte
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzliche Dienstleistungen sowie einmalige Aufwände (z.B. Analyse, Organisation, Programmierung), die im angegebenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, werden nach Einzelpreisen entsprechend der jeweils gültigen
Preisliste des Auftragnehmers abgerechnet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist IXSOL berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei Veränderung des Leistungsumfanges hat eine einvernehmliche Vertragsanpassung zu erfolgen. IXSOL ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, bei Erhöhung des für IXSOL verbindlichen Kollektivvertrages, bei Notwendigwerden von zusätzlichen Datensicherungsmaßnahmen zur Erfüllung neuer oder geänderter gesetzlicher Durchführungsbestimmungen bzw. künftiger verbindlicher Ö- Normen sowie Schwankungen im Verbraucherpreisindex, die Entgelte bei Dauerschuldverhältnissen einseitig entsprechend zu ändern und dem Auftraggeber im nächsten Abrechnungszeitraum anzulasten. Die Preisgestaltung von Mietgeräten für Hardwareausstattung unterliegt – insbesondere für die Wartung nicht dem Einflussbereich von IXSOL. Daher bewirken eventuell daraus resultierende Kostensteigerungen die der Hersteller festsetzt, eine entsprechende Korrektur und berechtigen IXSOL zur einseitigen Änderung des Entgelts. Wenn die Steigerung 15% des vorherigen Entgeltes übersteigt, hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag zum Ende des nächsten Abrechnungszeitraums zu kündigen. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender dienlicher Index. Als Bezugsgröße für Dauerschuldverhältnisse dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich (inklusive) 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Der Auftraggeber hat für eine reibungslose Zahlungsabwicklung zu sorgen und bei Bankeinzugszahlung für die jeweilige entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Spesen trägt der Auftraggeber. Grundsätzlich fallen Kosten für die Zahlungsabwicklung an, welche bei Bankeinzug oder Kreditkartenzahlung als Rabatt nachgelassen werden. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch IXSOL. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt IXSOL die laufende Leistungserbringung ohne Mitteilung und per sofortiger Wirkung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden von 15% p. a. verrechnet. IXSOL ist berechtigt, alle Kosten, die IXSOL durch nicht fristgerechte Zahlung des Auftraggebers entstehen, wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten etc., in Rechnung zu stellen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber IXSOL und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von IXSOL nicht anerkannter oder gerichtlich bestimmter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen. Bei Konsumenten ist eine Aufrechnung zulässig, wenn die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit steht, sie gerichtlich festgestellt ist oder von IXSOL anerkannt wurde. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Eine Forderung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber Rechnungen nicht innerhalb eines Monats ab Zugangsdatum schriftlich widerspricht. Gelieferte Waren und Leistungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von IXSOL. Sollten keine Preise für Leistungen schriftlich vereinbart sein, kommen die Verrechnungssätze des IXSOL Kundendienstes zur Anwendung und werden dem Auftraggeber nach Stunden je nach Art der Leistung verrechnet.

8. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien wie Grafiken, Texte, Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Vertragserfüllung, müssen in einem für diese geeigneten Zustand sein. IXSOL ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit, etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von IXSOL, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet. Falls nicht explizit anderes vereinbart, wird der Auftraggeber folgende Datenformate verwenden:

(1) .tiff, .jpg, für Grafiken
(2) .eps für Logos und andere skalierbare Grafiken
(3) .txt, .doc für Texte
(4) .avi, .mpg für Videos
(5) .aiff, .wav für Ton und Musik

9. Liefertermin/Bereitstellungstermin
Sämtliche nicht-elektronischen Sendungen und Lieferungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, es steht ein entsprechendes, schriftliches Angebot von IXSOL dagegen. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von IXSOL vereinbart. IXSOL ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von IXSOL angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung sinngemäß lt. Punkt 5. und 7. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von IXSOL nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von IXSOL führen.

Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die IXSOL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere staatliche Maßnahmen, Arbeitskampf jeder Art, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Sabotage, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von IXSOL oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat IXSOL auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die IXSOL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen IXSOL, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Gerät IXSOL aus Gründen, die das Unternehmen selbst zu vertreten hat, mehr als 10 Arbeitstage in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, nachdem er IXSOL eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung gesetzt hat, nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhte, oder wesentliche Vertragspflichten verletzte ist der Auftraggeber berechtigt, gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Nachweispflicht für Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit trifft den Auftraggeber.

Verletzt der Auftraggeber seine Vertragspflichten, ist IXSOL berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich eventueller Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von IXSOL liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Bei Aufträgen, über teilbare Leistungen, ist IXSOL berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

10.Vertragsdauer
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind auf unbestimmte Zeit oder die im Auftrag oder Bestellung angegebene bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil per eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden können jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufgekündigt werden.
Bei Erbringung von IT – Services laut obenstehender Definition gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es sei denn es wurde ein gesonderter Endtermin vereinbart. Verträge über diese IT –Services, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden können unter Einhaltung einer 1-jährigen Frist (bezogen auf den Postaufgabestempel) mittels eingeschriebenen Brief jeweils zum Monatsletzten aufgekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf von 2 Jahren ab Vertragsbeginn.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer IXSOL zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. IXSOL ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.

Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche IXSOL gegenüber ableiten. Der Auftraggeber hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die ihm übergebenen Daten daher unter Umständen von ihm nicht weiter bearbeitet oder nicht in vollem Funktionsumfang verwendet werden können.


11.Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre
Zur sofortigen Vertragsauflösung bzw. Leistungsunterbrechung bzw. –abschaltung ist IXSOL insbesondere dann berechtigt, wenn ihr das Fortführen des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen unzumutbar gemacht wird.

Dasselbe gilt auch für die vorzeitige Auflösung von Vereinbarungen über einzelne Verarbeitungen oder Verarbeitungsteilen. Ein Grund zur vorzeitige Auflösung liegt vor allem vor, wenn:

(1) der Auftraggeber gegen diese AGB oder eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt;
(2) der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht;
(3) der Auftraggeber wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;
(4) der Auftraggeber im Verhältnis zu anderen IXSOL Auftraggebern überproportionalen Datentransfer aufweist oder der Auftraggeber Dienste übermäßig in Anspruch nimmt;
(5) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
(6) der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
(7) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
(8) der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist.

Die Entscheidung zwischen einerseits Vertragsauflösung, bloßer Dienstunterbrechung oder -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von IXSOL. Bei bloßer Dienstunterbrechung kann sobald der Auftraggeber die Kosten der Wiederaufnahme des Dienstes – diese trägt ausschließlich der Auftraggeber – ersetzt hat, und der Grund für die Dienstunterbrechung beseitigt wurde, nach Maßgabe von IXSOL die Wiederaufnahme der Leistung erfolgen. Sollte die Sperre durch den Auftraggeber zu verantworten sein, entbindet ihn dies nicht von der Zahlung der Entgelte.


12.Urheberrecht und Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von IXSOL nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an den vereinbarten Leistungen (Software, Dokumentationen etc.) stehen IXSOL bzw. deren Lizenzgebern zu.

Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, den Vertragsgegenstand nach Bezahlung desvereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen während der Dauer der Vereinbarung zu verwenden. Eine Nutzung durch Dritte oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte, über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus, erworben. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung von IXSOL geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von IXSOL, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Entgelt aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).

Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. IXSOL ist zur Anbringung eines Urheberrechtsvermerks (z.B.: Website by IXSOL) und/oder Logos einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und/oder ausgeführten Leistungen in angemessener Größe berechtigt. Dies gilt auch für eine von einem IXSOL Grafikpartner erstellen Leistung. IXSOL ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im Original oder auch abgeändert zu Werbezwecken und/oder als Referenz in IXSOL Drucksorten und anderen IXSOL Materialen und/oder auf der IXSOL Website zu verwenden und/oder öffentlich vorzuführen und von der Website des Auftraggeber zu Werbezwecken einen Link auf die Site von IXSOL zu legen.

Der Auftraggeber bevollmächtigt IXSOL zur Erstellung von Kopien der Website-Daten zu diesem Zwecke. Alle Rechte an von IXSOL eingebrachten und verwirklichten oder auch nicht verwirklichten Ideen, Entwürfen, Programmen, Programmteilen, Quellcodes und Konzepten bleiben exklusiv bei IXSOL, diese stellen anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. UWG dar. Der Auftraggeber haftet für die urheber- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, und verpflichtet sich, IXSOL von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei und schad- und klaglos zu halten.

Der Auftraggeber darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nicht vervielfältigen, auch die nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware sowie die weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des  Programmcodes sowie Benutzerhandbuchs zählen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Er darf sie Dritten nicht zur Verfügung stellen.

13. Rechte an Daten
Das Verfügungsrecht über Daten liegt grundsätzlich beim Auftraggeber; Nutzungsrechte an bestimmten Daten können durch schriftliche Vereinbarung IXSOL bzw. Dritten für den Einzelfall bis auf Widerruf übertragen werden. IXSOL verpflichtet sich dabei, die Daten ausschließlich im Rahmen des Auftrages zu verwenden und anschließend wieder zurückzugeben.

14.Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
IXSOL vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. IXSOL fungiert hinsichtlich der verwalteten Domains auf die Dauer des Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die IXSOL dem Auftraggeber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart).

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Auftraggebers mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit IXSOL aufgelöst wird, sondern der Auftraggeber diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle und ist es Sache des Auftraggebers, sich Kenntnis davon zu beschaffen. IXSOL ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, insbesondere in wettbewerbs- marken- und strafrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird IXSOL diesbezüglich schad- und klaglos halten. IXSOL behält sich vor, bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende, fehlerhafte oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an IXSOL auftreten, vom Vertrag zurückzutreten.
Etwaige dadurch entstandene Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.

15. Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird insbesonders auf die Vorschriften des PornografiegesetzesBGBl. Nr. 97/1950 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl.Nr 13/1945 idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese sowie alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber IXSOL die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller relevanten Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, IXSOL schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Datenschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird IXSOL entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 70/2003 i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes, des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass sie zur Beeinträchtigung Dritter führen, oder für IXSOL oder andere sicherheits- oder betriebsgefährdend sind. Verboten sind demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung der Leistung zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz- Wählleitungsaccounts (PPP- sowie PPTP-Verbindungen) mehrfach nutzen lässt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, IXSOL unverzüglich und vollständig zu informieren, falls der Auftraggeber aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass IXSOL keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich IXSOL anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird IXSOL Spamming durch Auftraggeber anderer Provider bekannt, so kann sie berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Auftraggebern anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden. Auch in Fällen dieses Absatzes sind Ersatzansprüche der Auftraggeber von IXSOL ausgeschlossen. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.


16.Lieferung/Bereitstellung, Erstellung und Nutzung fremder Software
Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die von IXSOL nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber IXSOL vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

IXSOL übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software

(1) allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden;
(2) mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeitet; weiters, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Werden von IXSOL gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrages über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs. 2 ABGB vorliegen.

17.Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Ein Mangel liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche Leistung ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/ Dokumentation in der anwendbaren Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von IXSOL reproduzierbar ist. Liegt ein Mangel vor, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich, innerhalb der nachstehenden Fristen anzuzeigen:

  • Bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung
  • Bei wöchentlichen oder dekadischen Arbeiten innerhalb von drei Arbeitstagen
  • In anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen IXSOL ist zur Nachbesserung bzw Ersatzlieferung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und diese nachweislich von IXSOL zu vertreten sind. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, maximal jedoch innerhalb von sechs Wochen

Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen von IXSOL eingegriffen hat. Im Fall einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber IXSOL Gelegenheit geben, die Ursachen der Beanstandung zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
Soweit Mängel, die IXSOL zu vertreten hat von IXSOL nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Wandlung und Minderung. Zwecks genauer Untersuchung von behaupteten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit IXSOL kostenlos zur Verfügung zu stellen und IXSOL zu unterstützen. Mängel, die von IXSOL zu vertreten sind, sind von ihr in angemessener Frist einer Lösung durch ein Software-Update zuzuführen oder durch angemessene Ausweichlösungen zu beheben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Sie wird weder durch Verbesserungen verlängert, noch unterbrochen, vor allem dann nicht, wenn diese außerhalb der hiermit vereinbarten Gewährleistungsfrist erfolgen. Mängelrügen haben unverzüglich zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfolgen.

Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen von IXSOL entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber IXSOL alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Rücksendung fehlerhaft oder unvollständig ist, werden die hierdurch verursachten Kosten entsprechend den Verrechnungssätzen von IXSOL in Rechnung gestellt. Ferner übernimmt IXSOL keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu den Servern, Stromausfälle und Ausfälle von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich von IXSOL liegen, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden, Viren, Würmer etc. zurückzuführen sind. Für Leistungen die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch IXSOL.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.


18. Haftung
IXSOL übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht erteilte, aber erforderliche fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Zustimmung oder Genehmigungen Dritter entstehen.
IXSOL haftet in keinem Fall für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über IXSOL erreichbar sind. Insbesondere ist IXSOL nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte IXSOL wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Auftraggebers resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, IXSOL schad- und klaglos zu halten und IXSOL die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.
Sollten Dritte IXSOL im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag zum Auftraggeber in Anspruch nehmen, mit Ausnahme von Ansprüchen Dritter, die unmittelbar in einem schuldhaften Verhalten (Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit) von IXSOL begründet sind, verpflichtet sich der Auftraggaber, IXSOL schad- und klaglos zu halten und insbesondere IXSOL die Kosten zu ersetzen, die wegen einer möglichen Rechtsverletzung des Auftraggebers entstehen.
IXSOL betreibt die Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. IXSOL übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt bzw. bereitgestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber. IXSOL haftet nur für Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Schadenersatzansprüche und Forderungen auf und aus Irrtumsanfechtungen, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung oder Leistung resultieren, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn Mitarbeiter von IXSOL hätten derartige Ansprüche vorsätzlich oder grob fahrlässig begründet.
Die Haftung für Schäden, die von IXSOL leicht fahrlässig verursacht wurden, sowie für mittelbare und Folgeschäden, Ansprüche, die ein Dritter gegen den Auftraggeber erhebt, oder die auf Grund besonderer Gegebenheiten des Betriebes des Auftraggebers entstehen, sowie für entgangenen Gewinn oder für erwartete, nicht eingetretene Einsparungen, ist ausgeschlossen, sofern nicht IXSOL ein schweres Verschulden oder krass grobe Fahrlässigkeit daran trifft. Jedenfalls sind allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners mit dem einfachen Nettoauftragswert bzw. Nettoleistungsentgelt bei einmaligen Leistungen und andererseits mit einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen haftet IXSOL der Höhe nach begrenzt auf den 1-fachen Betrag des vom Auftraggeber bezahlten Entgelts für einmalige Leistungen. Eine Haftung für jede Art wirtschaftlichen Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen. Macht der Vertragspartner gegen IXSOL Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung, als auch hinsichtlich des Verschuldens von IXSOL zum Nachweis verpflichtet. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche udgl. ist unzulässig. IXSOL übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt der Daten des Auftraggebers und behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern.

19. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

20. Datenschutz, Geheimhaltung
IXSOL und der Auftragnehmer verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 in der jeweils gültigen Fassung. IXSOL wird personenbezogene Stammdaten des Auftraggebers speichern und automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von IXSOL nötig ist. Gemäß § 18 TKG kann IXSOL ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet IXSOL darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste. IXSOL wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source und Destination-IP, sämtliche andere Logfiles für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang gemäß § 97 TKG (Stammdaten) bzw § 99 Abs 2 TKG (Verkehrsdaten) speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen. Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird IXSOL nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern. Persönliche Daten werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass IXSOL nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 5 Werktagen nicht ab, so kann IXSOL keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass IXSOL gem. § 94 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass IXSOL gem. § 106 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Handlungen von IXSOL aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auslösen. IXSOL und der Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung aller ihnen im Zuge des Vertragsverhältnisses bekannt gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Pläne und sonstigen betrieblichen Umständen des jeweils anderen Vertragspartners. IXSOL verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 15 DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber IXSOL schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Für den Fall, dass IXSOL den Auftrag an Dritte weitergibt, wird eine Vereinbarung entsprechend § 10 DSG (Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen) geschlossen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, von IXSOL einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich IXSOL mitzuteilen.

21. Datensicherheit / Datenverarbeitung
IXSOL hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Da IXSOL während der Datennutzung keine Kontrolle über die Benützung der Datenverarbeitungsanlage, der Datenstation, der Modems und Postleitungen des Auftraggebers hat, kann er aus diesen spezifizierten Gründen keine Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Ergebnisse und für die Sicherheit der Auftraggeberdaten übernehmen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei IXSOL gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet IXSOL dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder krass grob fahrlässigem Verhalten. Werden Leistungen von IXSOL durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten (Userdaten, Passwörter, etc.) in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber IXSOL für etwaige angefallenen Kosten und Entgelte, Folgeschäden und Gewinnentgang. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sollte ein Auskunftsbegehren nach § 26 DSG an IXSOL übermittelt werden, so hat IXSOL lediglich das Auskunftsbegehren an den Auftraggeber weiterzuleiten. IXSOL verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an IXSOL weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. IXSOL ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage.

22. Eigentumsvorbehalt
Alle Leistungen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IXSOL. IXSOL behält sich das Recht vor, Dienstleistungen, die nicht fristgerecht nach erstmaliger eingeschriebener Mahnung bezahlt wurde, wieder rückgängig zu machen.

23. Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht von IXSOL für Originalbelege und sonstige Unterlagen dauert 60 Tage nach Abschluss der Arbeiten, für gespeicherte Daten 60 Tage nach Vertragsende, falls vom Auftraggeber keine schriftliche Anweisung über Ankauf, Rücksendung oder Lagerung zu den beim Auftragnehmer gültigen Sätzen erfolgt. Sicherungskopien der Datenbestände werden mindestens einmal wöchentlich erstellt. Die Bänder werden von IXSOL 3 Wochen aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, der Auftraggeber gibt schriftlich Anweisung über Ankauf oder Lagerung der Sicherungskopien zu den von IXSOL gültigen Sätzen.


24.Schlussbestimmungen
Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz von IXSOL. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen welcher Art auch immer ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch IXSOL erforderlich. Schweigen oder sonstigem Untätig bleiben von IXSOL kann kein wie immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, gültige oder durchsetzbare Bestimmung als vereinbart. Mitteilungen an den Auftraggeber gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden.
Erklärungen an IXSOL sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an IXSOL übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch IXSOL als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Auftraggeber. Änderungen der AGB sowie anderer AGB (z.B.: AGB für Webshop etc.) können von IXSOL vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils gültigen AGB werden auf der Website von IXSOL unter www.IXSOL.at/agb kundgemacht. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Auftraggebers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich IXSOL innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Auftraggeber auf die Änderung zu verzichten.
Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen vier Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung zu widersprechen, andernfalls gelten die geänderten AGB von ihm als akzeptiert. IXSOL wird den Verbraucher auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen. Die AGB gelten generell gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des KSchG entgegenstehen.

Wien, Juli 2013
© IXSOL - innovative solutions gmbh