Barrierefreie Website in Österreich: Seit Juni 2025 Pflicht und weiterhin ein Vorteil

Digitale Barrierefreiheit ist in Österreich seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, wurde der European Accessibility Act in österreichisches Recht umgesetzt.

Betroffen sind insbesondere digitale B2C-Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Dazu gehören Webshops, Hotel- und Reisebuchungen, verbindliche Online-Terminbuchungen, digitale Mitgliedschaften und Abonnements. Auch Bankdienstleistungen, bestimmte Personenverkehrsdienste, E-Books und elektronische Kommunikationsdienste fallen in den Anwendungsbereich.

Die verbreitete Aussage, dass seit Juni 2025 jede Unternehmenswebsite barrierefrei sein muss, ist allerdings zu pauschal. Reine Informationsseiten ohne Möglichkeit eines Online-Vertragsabschlusses fallen nicht automatisch unter das BaFG. Auch rein geschäftliche B2B-Angebote sind grundsätzlich anders zu beurteilen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind unter bestimmten Voraussetzungen vom BaFG ausgenommen.

Unabhängig von der unmittelbaren Verpflichtung bleibt Barrierefreiheit sinnvoll. Eine zugängliche Website kann von mehr Menschen genutzt werden, reduziert Bedienungshürden und verbessert häufig die allgemeine Qualität von Navigation, Formularen und Inhalten.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Angebote vom BaFG betroffen sein können, was eine barrierefreie Website ausmacht und welchen Beitrag ein Barrierefreiheits-Check leisten kann.

Was bedeutet „barrierefreie Website“?

Eine barrierefreie Website ist so gestaltet und programmiert, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen ihre Inhalte und Funktionen möglichst selbstständig nutzen können. Dazu gehören Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sowie ältere Personen und Menschen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen.

Barrierefreiheit bedeutet nicht, dass eine Website ohne technische Hilfsmittel funktionieren muss. Assistive Technologien wie Screenreader, Braillezeilen, Vergrößerungssoftware, Sprachsteuerungen und alternative Eingabegeräte sind wichtige Werkzeuge. Die Website muss so umgesetzt sein, dass sie mit diesen Technologien zuverlässig zusammenarbeitet.

Wesentliche Anforderungen betreffen unter anderem:

  • aussagekräftige Alternativtexte für informative Bilder
  • ausreichende Farbkontraste
  • eine nachvollziehbare Überschriftenstruktur
  • vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur
  • sichtbare Fokusmarkierungen
  • verständlich beschriftete Formulare
  • zugängliche Fehlermeldungen
  • Untertitel und Alternativen für audiovisuelle Inhalte
  • gut lesbare und vergrößerbare Texte
  • semantisch korrekt eingesetztes HTML

Die technischen Grundlagen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG. Als wichtige Referenz wird dabei weiterhin WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA herangezogen. Bei neuen Projekten und Überarbeitungen ist es jedoch sinnvoll, bereits die zusätzlichen Anforderungen der aktuellen WCAG 2.2 zu berücksichtigen, soweit sie für das jeweilige Angebot relevant sind.

Eine barrierefreie Website besteht nicht nur aus technisch korrekten Einzelseiten. Auch Navigation, Suche, Formulare, Cookie-Einstellungen, Warenkorb, Checkout und Bestätigungsmeldungen müssen zugänglich sein.

Wer ist vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen?

Das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten oder für sie erbracht werden. Im digitalen Bereich sind vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant.

Dazu können insbesondere gehören:

  • B2C-Webshops und E-Commerce-Plattformen
  • Hotel- und Reisebuchungsportale
  • verbindliche Online-Terminbuchungen
  • digital abschließbare Mitgliedschaften und Abonnements
  • E-Banking und andere Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und dazugehörige Software
  • bestimmte elektronische Kommunikationsdienste
  • Websites, Apps und E-Ticketing im Personenverkehr

Entscheidend ist nicht allein, ob eine Website kommerziell betrieben wird. Maßgeblich ist unter anderem, ob über das digitale Angebot ein Verbrauchervertrag vorbereitet oder abgeschlossen werden kann. Eine reine Unternehmenswebsite mit Informationen und einem allgemeinen Kontaktformular fällt daher nicht automatisch in denselben Anwendungsbereich wie ein Webshop oder ein verbindliches Buchungssystem.

Auch die Unternehmensgröße spielt eine Rolle. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BaFG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten in diesem Zusammenhang Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen und darf nicht ungeprüft auf sämtliche Produkte oder Geschäftsmodelle übertragen werden.

Weitere Ausnahmen können bestehen, wenn eine bestimmte Anforderung eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung verursachen oder für das Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Das ist jedoch keine automatische Ausnahme. Eine solche Beurteilung muss nachvollziehbar geprüft und dokumentiert werden.

Die ursprüngliche Aussage, nur nach dem 25. oder 28. Juni 2025 neu veröffentlichte Websites müssten barrierefrei sein, ist irreführend. Das Gesetz bezieht sich auf erfasste Produkte und Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht beziehungsweise für Verbraucher erbracht werden. Ein bereits vorher bestehender Webshop ist daher nicht allein deshalb dauerhaft ausgenommen, weil seine Website älter ist. Für bestimmte Altverträge und Systeme bestehen gesonderte Übergangsregelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gelten eigene Vorschriften, insbesondere das Web-Zugänglichkeits-Gesetz und entsprechende Regelungen auf Landesebene. Zusätzlich bleibt auch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz relevant.

Ob ein konkretes Unternehmen oder Angebot unter das BaFG fällt, kann letztlich nur anhand des Einzelfalls verbindlich beurteilt werden. Ein automatisierter Website-Check stellt keine Rechtsberatung dar.

Warum auch freiwillige Unternehmen barrierefrei umstellen sollten

Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BaFG fallen, profitieren von einer besser zugänglichen Website. Dabei sollte Barrierefreiheit weder als reines Sozialprojekt noch als garantierter SEO-Trick verstanden werden.

1. Barrierefreiheit verbessert die Usability

Viele Maßnahmen helfen nicht nur Menschen mit einer dauerhaften Behinderung. Gut erkennbare Kontraste erleichtern die Nutzung bei direkter Sonneneinstrahlung. Untertitel sind auch in lauten Umgebungen hilfreich. Verständliche Fehlermeldungen reduzieren Abbrüche in Formularen, während ausreichend große Bedienelemente die mobile Nutzung verbessern.

Eine klare Navigation und konsistente Abläufe helfen allen Besuchern, schneller zum gewünschten Inhalt zu gelangen. Das kann sich positiv auf Anfragen und Bestellungen auswirken, garantiert aber keine bestimmte Steigerung der Conversion Rate.

2. Barrierefreiheit unterstützt wichtige SEO-Grundlagen

Barrierefreiheit ist kein eigenständiger bestätigter Google-Rankingfaktor. Eine WCAG-konforme Website erhält daher nicht automatisch bessere Positionen.

Viele Accessibility-Maßnahmen überschneiden sich jedoch mit bewährten SEO-Grundlagen. Semantisches HTML erleichtert die inhaltliche Einordnung. Eine klare Überschriftenstruktur verbessert die Orientierung. Aussagekräftige Linktexte helfen Nutzern und Suchmaschinen, das Ziel eines Links zu verstehen. Sinnvolle Alternativtexte unterstützen Menschen mit Sehbeeinträchtigung und können Google zusätzlichen Kontext zu Bildern liefern.

Der SEO-Vorteil entsteht somit indirekt durch eine technisch sauberere und verständlichere Website. Aussagen wie „Barrierefreiheit verbessert automatisch das Ranking“ oder „WCAG-Konformität ist ein SEO-Booster“ sollten vermieden werden.

3. Größere Zielgruppen erreichen

Digitale Barrieren betreffen nicht nur vollständig blinde oder gehörlose Menschen. Auch eingeschränktes Sehvermögen, motorische Schwierigkeiten, altersbedingte Veränderungen und vorübergehende Einschränkungen können die Nutzung einer Website erschweren.

Eine zugängliche Website reduziert diese Hürden und ermöglicht mehr Menschen, Informationen zu finden, ein Formular abzusenden oder einen Kauf abzuschließen. Gerade bei alltäglichen Dienstleistungen, Gesundheitsangeboten, Webshops und öffentlichen Informationen kann dies einen erheblichen Unterschied machen.

Pauschale Zahlen zur Anzahl der betroffenen Menschen sollten nur mit einer aktuellen und eindeutig nachvollziehbaren Quelle verwendet werden. Für die geschäftliche Begründung reicht die grundsätzliche Tatsache, dass Barrieren einen relevanten Teil potenzieller Nutzer ausschließen können.

4. Förderungen für barrierefreie Websites

Der ursprüngliche Beitrag verwies auf eine Förderung von bis zu 40 Prozent über KMU.DIGITAL. Diese Aussage ist 2026 nicht mehr aktuell.

Das offizielle Budget von KMU.DIGITAL 4.0 ist inzwischen vollständig ausgeschöpft. Eine neue Antragstellung für Beratungs- oder Umsetzungsförderungen ist deshalb derzeit nicht möglich. Unternehmen sollten sich nicht auf veraltete Förderquoten verlassen und kein Projekt mit einer nicht gesicherten Förderung kalkulieren.

Je nach Bundesland, Branche und Projekt können andere Förderprogramme verfügbar sein. Die Voraussetzungen ändern sich jedoch regelmäßig. Vor Projektbeginn sollte daher geprüft werden, ob aktuell ein geeignetes Programm geöffnet ist und ob der Antrag vor der Beauftragung oder Umsetzung gestellt werden muss.

Verpflichtend (gesetzlich vorgeschrieben)

Für betroffene Unternehmen gilt das Barrierefreiheitsgesetz bereits seit dem 28. Juni 2025. Es handelt sich nicht mehr um eine kommende Verpflichtung.

Relevant sind insbesondere B2C-Webshops, Buchungssysteme, digitale Vertragsabschlüsse und weitere ausdrücklich erfasste Dienstleistungen. Website, App und Onlineprozess müssen so gestaltet sein, dass die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.

Unternehmen müssen außerdem Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Eine pauschale Erklärung, die Website sei „vollständig barrierefrei“, genügt nicht, wenn dafür keine belastbare Prüfung vorliegt.

Wer die Anforderungen nicht erfüllt, kann mit Beschwerden, behördlichen Aufforderungen zur Korrektur und abhängig vom Verstoß mit Verwaltungsstrafen konfrontiert werden. Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice.

Automatisierte Scans können bei der ersten Bestandsaufnahme helfen. Sie sind jedoch kein rechtssicherer Konformitätsnachweis und prüfen nur einen Teil der Anforderungen.

Auch ohne Pflicht bietet Barrierefreiheit klare Vorteile:

Eine freiwillige Umsetzung kann ebenfalls sinnvoll sein. Sie verbessert die Nutzbarkeit, reduziert technische und redaktionelle Schwächen und berücksichtigt bereits heute Anforderungen, die bei einem späteren Relaunch oder einer Erweiterung relevant werden können.

Viele Maßnahmen lassen sich mit überschaubarem Aufwand umsetzen. Dazu gehören beispielsweise bessere Kontraste, logische Überschriften, aussagekräftige Alternativtexte, sichtbare Fokusmarkierungen und verständlich beschriftete Formulare.

Andere Bereiche benötigen eine tiefergehende technische Überarbeitung. Dazu zählen komplexe Menüs, Filter, Dialogfenster, Checkout-Prozesse und interaktive Komponenten, die nicht mit der Tastatur oder einem Screenreader bedient werden können.

Der Aufwand hängt deshalb nicht nur vom Umfang der Website ab, sondern vor allem davon, wie sie technisch aufgebaut wurde und welche Funktionen vorhanden sind.

Warum ein professioneller WCAG Check wichtig ist

Viele Barrieren sind bei einer normalen visuellen Kontrolle nicht erkennbar. Eine Website kann modern aussehen und mit der Maus gut funktionieren, während sie mit der Tastatur, einem Screenreader oder bei starker Vergrößerung kaum bedienbar ist.

Automatisierte Werkzeuge erkennen unter anderem bestimmte Kontrastprobleme, fehlende Alternativtexte, unvollständige Formularbeschriftungen und einzelne strukturelle Fehler. 

Sie können jedoch nicht zuverlässig beurteilen, ob:

  • ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll ist
  • die Tastaturreihenfolge logisch aufgebaut ist
  • Fehlermeldungen tatsächlich verständlich sind
  • ein Bestellprozess mit Screenreader funktioniert
  • ein Dialogfenster korrekt bedient werden kann
  • die verwendete Sprache für die Zielgruppe verständlich ist
  • sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind

Ein vollständiger Accessibility-Audit muss deshalb automatisierte und manuelle Prüfmethoden kombinieren. 

Dazu gehören je nach Prüfumfang Tastaturtests, Screenreader-Tests, Kontrollen bei Vergrößerung und die Prüfung zentraler Nutzungsvorgänge.

Der Begriff „WCAG-Check“ sollte nur verwendet werden, wenn klar erklärt wird, was tatsächlich geprüft wird. Ein automatisierter Scan darf nicht den Eindruck vermitteln, sämtliche WCAG-Erfolgskriterien oder die rechtliche Konformität der Website vollständig zu erfassen.

Unser Angebot: Barrierefreiheits-Check ab € 290,-

Der IXSOL Barrierefreiheits-Check bietet eine automatisierte Bestandsaufnahme. 
Der Scan erfasst unter anderem festgestellte Verstöße, potenzielle Verstöße und bestandene Prüfungen.

Sie erhalten damit eine erste technische Orientierung zum aktuellen Zustand Ihrer Website. 
Der Check kann dazu beitragen, erkennbare Problembereiche zu identifizieren und den Bedarf an weiterführenden Maßnahmen besser einzuschätzen.

So erhalten Sie:

  • Einen Bericht mit den erkannten WCAG-Problemen
  • Eine Einschätzung des Umsetzungsaufwands durch unser Team
  • Empfehlungen für mögliche Förderansuchen (z. B. über KMU.DIGITAL)
  • Auf Wunsch: konkrete Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen

Hier gehts zum Check!

 

Fazit: Jetzt prüfen, denn die Pflicht gilt bereits

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für betroffene Unternehmen ist Barrierefreiheit daher keine zukünftige Aufgabe, sondern eine bereits bestehende Verpflichtung. Besonders relevant sind B2C-Webshops, Buchungsplattformen, Online-Terminbuchungen und andere digitale Vertragsabschlüsse.

Nicht jede Unternehmenswebsite fällt automatisch unter das BaFG. Kleinstunternehmen können bei Dienstleistungen ausgenommen sein, und reine Informations- oder B2B-Angebote sind anders zu beurteilen. Zusätzlich können jedoch andere Rechtsgrundlagen wie das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz relevant bleiben.

Auch ohne gesetzliche Pflicht ist eine zugängliche Website sinnvoll. Sie kann von mehr Menschen genutzt werden, verbessert häufig die allgemeine Bedienbarkeit und schafft eine stabilere technische sowie redaktionelle Grundlage.

Ein automatisierter Check ist dafür ein sinnvoller Einstieg, aber kein vollständiger Nachweis der Barrierefreiheit. Wer belastbare Aussagen zur WCAG- oder BaFG-Konformität benötigt, muss zusätzliche manuelle und gegebenenfalls rechtliche Prüfungen einplanen.

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