Eine barrierefreie Website ermöglicht Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen, digitale Inhalte und Funktionen möglichst selbstständig zu nutzen. Dazu zählen Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sowie ältere Personen und Menschen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen.
Barrierefreiheit betrifft daher weit mehr als die Nutzung eines Screenreaders. Eine Website muss auch ohne Maus bedienbar sein, ausreichende Kontraste bieten, verständlich aufgebaut sein und bei Vergrößerung zuverlässig funktionieren. Formulare, Navigation, Videos, Downloads und Bestellprozesse müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
In Österreich hat sich die rechtliche Situation seit der ursprünglichen Veröffentlichung (2017) dieses Beitrags deutlich verändert. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gelten eigene Anforderungen, insbesondere nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz. Seit dem 28. Juni 2025 gilt zusätzlich das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, für bestimmte Produkte und Dienstleistungen privater Unternehmen. Dazu zählen insbesondere Webshops, Online-Buchungen, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und bestimmte digitale Angebote im Personenverkehr.
Die pauschale Aussage, jede kommerzielle Website müsse automatisch sämtliche Anforderungen des BaFG erfüllen, wäre allerdings falsch. Ob ein konkretes Angebot unter das Gesetz fällt, hängt unter anderem von der Art der Dienstleistung, der Zielgruppe und der Unternehmensgröße ab. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind vom BaFG grundsätzlich ausgenommen. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen wegen einer grundlegenden Veränderung des Angebots oder einer unverhältnismäßigen Belastung bestehen.
Unabhängig vom konkreten gesetzlichen Anwendungsbereich gilt weiterhin das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, kurz BGStG. Es schützt Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen. Nach Einschätzung der WKO können darunter grundsätzlich auch Unternehmenswebsites und digitale Serviceangebote fallen.

Barrierefreie Website Pflicht
Ob eine Website gesetzlich barrierefrei gestaltet sein muss, lässt sich 2026 nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. In Österreich greifen unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz betrifft Websites und mobile Anwendungen des Bundes sowie bestimmter öffentlicher Einrichtungen. Für Länder, Gemeinden und weitere öffentliche Stellen bestehen ergänzende landesrechtliche Regelungen. Öffentliche digitale Angebote müssen internationale Standards zur Webzugänglichkeit berücksichtigen und in der Regel eine Barrierefreiheitserklärung bereitstellen.
Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern seit dem 28. Juni 2025 angeboten werden. Im Onlinebereich sind insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant. Dazu gehören nicht nur klassische Webshops, sondern je nach konkretem Angebot auch Buchungsplattformen, Online-Terminbuchungen, digitale Abonnements oder Mitgliedschaften.
Das BaFG schreibt außerdem nicht bloß eine barrierefreie Informationsseite vor. Bei einem betroffenen Onlineshop muss der gesamte relevante Vorgang zugänglich sein. Dazu gehören Produktauswahl, Warenkorb, Kundenkonto, Formulare, Zahlungsmethoden, Fehlermeldungen und Bestellbestätigung.
Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter das BaFG fallen, sollten das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz berücksichtigen. Eine digitale Barriere kann unter bestimmten Umständen als mittelbare Diskriminierung beurteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen dadurch beim Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern oder Dienstleistungen benachteiligt werden.
Als technischer Orientierungsrahmen dienen die vier grundlegenden Prinzipien der Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG:
- Wahrnehmbar: Informationen müssen auf unterschiedliche Weise erfasst werden können.
- Bedienbar: Navigation und Funktionen müssen auch ohne Maus nutzbar sein.
- Verständlich: Inhalte und Bedienabläufe müssen nachvollziehbar sein.
- Robust: Die Website muss mit unterschiedlichen Browsern und assistiven Technologien funktionieren.
Diese Prinzipien gelten nicht nur für die erstmalige Entwicklung. Barrierefreiheit muss auch bei der Pflege, Aktualisierung und Erweiterung einer Website berücksichtigt werden.
Eine rechtlich belastbare Beurteilung kann jedoch nicht allein durch einen automatisierten Website-Scan erfolgen. Ob ein Unternehmen unter ein bestimmtes Gesetz fällt und ob alle Anforderungen erfüllt sind, muss im Einzelfall fachlich und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.
Fallstricke der Barrierefreiheit
Eine Website kann für sehende Nutzer auf den ersten Blick gut funktionieren und trotzdem erhebliche Barrieren enthalten. Viele Probleme werden erst sichtbar, wenn die Seite ausschließlich mit der Tastatur, mit starker Vergrößerung oder mit einem Screenreader bedient wird.
Auch die Definition, eine barrierefreie Website müsse von jedem Menschen vollständig „ohne zusätzliche Hilfsmittel“ genutzt werden können, ist nicht korrekt. Assistive Technologien wie Screenreader, Braillezeilen, Vergrößerungssoftware oder alternative Eingabegeräte sind keine zu vermeidenden Hilfsmittel. Die Website muss vielmehr so umgesetzt sein, dass sie mit diesen Technologien zuverlässig zusammenarbeitet.
Automatisierte Prüfwerkzeuge erkennen einen Teil technischer Probleme, beispielsweise fehlende Alternativtexte, bestimmte Kontrastfehler oder unvollständige Formularbeschriftungen. Sie können jedoch nicht beurteilen, ob ein Alternativtext sinnvoll ist, eine Navigation logisch funktioniert oder ein Bestellprozess mit einem Screenreader verständlich bleibt.
Deshalb sollten automatisierte Tests immer durch manuelle Kontrollen ergänzt werden.
Fehlende Navigationshilfen
Überschriften strukturieren eine Seite und ermöglichen es Screenreader-Nutzern, gezielt zwischen einzelnen Themenbereichen zu navigieren. Wird ein Text lediglich fett oder größer dargestellt, ist seine Funktion technisch nicht als Überschrift erkennbar.
Eine sinnvolle Überschriftenstruktur folgt dem inhaltlichen Aufbau. Die Hauptüberschrift beschreibt das zentrale Thema, während nachfolgende Ebenen einzelne Abschnitte und Unterabschnitte gliedern. Überschriften sollten nicht allein aufgrund ihrer optischen Größe ausgewählt werden.
Auch Sprunglinks können die Navigation erleichtern. Ein Link wie „Zum Hauptinhalt springen“ ermöglicht es Tastatur- und Screenreader-Nutzern, wiederkehrende Bereiche wie Hauptnavigation oder Kopfzeile zu überspringen.
Links benötigen außerdem verständliche Bezeichnungen. Formulierungen wie „Hier klicken“ oder „Mehr“ sind ohne zusätzlichen Kontext wenig hilfreich. Ein Linktext wie „Informationen zum Barrierefreiheits-Check“ macht dagegen direkt deutlich, wohin der Link führt.
Navigationsmenüs sollten konsistent aufgebaut sein und auf allen Seiten ähnlich funktionieren. Nutzer müssen erkennen können, wo sie sich befinden und wie sie zu übergeordneten oder verwandten Bereichen gelangen.
Mangelnder Farbkontrast
Texte, Symbole und Bedienelemente müssen sich ausreichend vom Hintergrund abheben. Ein schwacher Kontrast kann nicht nur für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen problematisch sein, sondern auch bei direkter Sonneneinstrahlung, kleinen Displays oder schlechter Bildschirmqualität.
Informationen dürfen außerdem nicht ausschließlich über Farben vermittelt werden. Ein fehlerhaft ausgefülltes Formularfeld darf deshalb nicht nur einen roten Rahmen erhalten. Zusätzlich muss eine verständliche Fehlermeldung erklären, welches Problem besteht und wie es behoben werden kann.
Dasselbe gilt für Diagramme, Statusanzeigen und Pflichtfelder. Wenn Grün „verfügbar“ und Rot „nicht verfügbar“ bedeutet, sollten ergänzende Texte oder Symbole diese Information ebenfalls vermitteln.
Bei der Gestaltung müssen neben Textkontrasten auch Schaltflächen, Eingabefelder, Fokusmarkierungen und grafische Bedienelemente geprüft werden. Besonders dezente Designs mit hellgrauen Texten oder kaum sichtbaren Rahmen verursachen häufig Probleme.
Auch bei einem Rebranding oder Relaunch sollte die Barrierefreiheit der Farbpalette geprüft werden. Ein einmal getestetes Design bleibt nicht automatisch barrierefrei, wenn später neue Farben, Schriftgrößen oder Komponenten hinzukommen.
Tastaturbedienbarkeit
Nicht jeder Mensch kann eine Maus oder einen Touchscreen verwenden. Eine barrierefreie Website muss daher vollständig mit der Tastatur bedienbar sein.
Mit der Tabulatortaste sollten alle interaktiven Elemente in einer nachvollziehbaren Reihenfolge erreichbar sein. Dazu gehören Links, Buttons, Formulare, Menüs, Filter, Dialogfenster, Slider und Cookie-Einstellungen.
Der aktuell ausgewählte Bereich benötigt eine deutlich sichtbare Fokusmarkierung. Wird der standardmäßige Browserfokus aus gestalterischen Gründen entfernt, ohne einen gleichwertigen Ersatz einzubauen, können Tastaturnutzer nicht mehr erkennen, welches Element gerade aktiv ist.
Besonders häufig entstehen Probleme bei individuell entwickelten Dropdown-Menüs, Pop-ups und Formularen. Ein Element kann zwar mit der Maus anklickbar sein, aber technisch nicht als Button oder Link erkannt werden. Ebenso problematisch sind Dialogfenster, aus denen der Fokus nicht mehr zurückkehrt oder die nicht mit der Escape-Taste geschlossen werden können.
Cookie-Banner dürfen die Tastaturnavigation ebenfalls nicht blockieren. Sämtliche Auswahlmöglichkeiten müssen erreichbar, verständlich bezeichnet und ohne Maus bedienbar sein.
Timeout-Zeiten zu kurz
Zeitlich begrenzte Sitzungen können für Menschen problematisch sein, die länger zum Lesen, Verstehen oder Ausfüllen eines Formulars benötigen. Das betrifft beispielsweise Buchungsplattformen, Webshops, Bankanwendungen und umfangreiche Kontaktformulare.
Läuft eine Sitzung ab, ohne rechtzeitig darauf hinzuweisen, können bereits eingegebene Informationen verloren gehen. Nutzer müssen dann den gesamten Vorgang erneut beginnen.
Wenn eine Zeitbegrenzung technisch oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist, sollte sie frühzeitig angekündigt werden. Betroffene Nutzer müssen ausreichend Zeit erhalten, die Sitzung zu verlängern oder ihre Eingaben zu sichern.
Auch automatisch wechselnde Slider, Animationen und zeitlich begrenzte Hinweise müssen kontrollierbar sein. Inhalte, die sich bewegen oder automatisch aktualisieren, sollten pausiert oder gestoppt werden können, wenn sie länger angezeigt werden.
Bei sensiblen Anwendungen ist ein Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Zugänglichkeit erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung darf nicht pauschal entfernt werden, sollte aber so umgesetzt sein, dass sie Menschen mit unterschiedlichen Bediengeschwindigkeiten nicht unnötig ausschließt.
Was geschieht, wenn Ihre Website nicht barrierefrei ist
Die rechtlichen Folgen hängen davon ab, welche Vorschriften auf das konkrete Angebot anwendbar sind.
Beim Barrierefreiheitsgesetz überwacht das Sozialministeriumservice, ob erfasste Produkte und Dienstleistungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Unternehmen können aufgefordert werden, Mängel zu beheben und geeignete Maßnahmen zu setzen. Das Gesetz sieht außerdem Verwaltungsstrafen vor.
Unabhängig davon können Barrieren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz als Diskriminierung geltend gemacht werden. Vor einer gerichtlichen Klage ist grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice vorgesehen. Kommt dort keine Einigung zustande, können Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgt werden.
Der bisherige Artikel nannte pauschal einen Mindestschadenersatz von 1.000 Euro. Eine solche allgemeine Aussage sollte nicht mehr verwendet werden. Die möglichen Rechtsfolgen und die Höhe eines Schadenersatzes hängen von der anwendbaren Rechtsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Neben rechtlichen Konsequenzen entstehen auch praktische Nachteile. Wenn ein Kontaktformular, ein Buchungssystem oder ein Checkout nicht bedienbar ist, verliert das Unternehmen reale Anfragen und Umsätze. Eine nachträgliche Korrektur kann zudem deutlich teurer sein, als Barrierefreiheit bereits bei Konzeption und Entwicklung zu berücksichtigen.
Auch eine als „barrierefrei“ bezeichnete Website sollte nicht leichtfertig eine vollständige Konformität garantieren. Websites verändern sich laufend. Neue Inhalte, Plugins, Formulare oder Designkomponenten können jederzeit neue Barrieren verursachen. Aussagen zur Barrierefreiheit sollten deshalb sachlich, überprüfbar und auf den tatsächlich durchgeführten Prüfungsumfang begrenzt bleiben.
Unser Angebot
IXSOL unterstützt Unternehmen dabei, digitale Barrieren zu erkennen und Websites technisch sowie redaktionell zugänglicher zu gestalten.
Der IXSOL Barrierefreiheits-Check basiert auf einem automatisierten Scan mit Stark und liefert Kennzahlen zu festgestellten Verstößen, potenziellen Verstößen und bestandenen Prüfungen.
Er bietet eine erste technische Orientierung, ersetzt aber keine vollständige Prüfung auf WCAG-Konformität.
Eine vollständige Prüfung ist nach Absprache natürlich jederzeit möglich und enthält zusätzlich:
- manuelle WCAG-Prüfungen
- Screenreader-Tests
- Tests mit assistiven Technologien
- umfassende Nutzertests
- rechtliche Beurteilungen
- eine Garantie vollständiger Barrierefreiheit
Automatisierte Werkzeuge können nur einen Teil möglicher Barrieren erkennen.
Weiterführende manuelle Prüfungen, technische Anpassungen und redaktionelle Optimierungen können deshalb abhängig vom Projekt gesondert beauftragt werden.
Sie möchten Ihre bestehende Website überprüfen oder Barrierefreiheit bereits bei einem Relaunch berücksichtigen?
Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung und eine klare Abgrenzung der erforderlichen nächsten Schritte.
